Unsere Satzung

Satzung der CDU Essen als PDF


Inhaltsverzeichnis:

A. Aufgabe, Name Sitz
§ 1 Name, Sitz und Gliederung
§ 2 Aufgaben
B. Mitgliedschaft
§ 3 Voraussetzung der Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Übernahme von Mitgliedern
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen
§ 8 Gleichstellung von Frauen und Männern
C. Gliederung
§ 9 Organisationsstufen
§ 10 Stadtbezirksverbände und Ortsverbände
§ 11 Nachweis und Anerkennung der Mitgliederzahl, ZMD, Datenschutz
§ 12 Unterrichtungsrecht des Kreisvorstandes und Berichtspflichten
§ 13 Eingriffsrechte des Kreisvorstandes
D. Organe
§ 14 Organe
§ 15 Kreisparteitag
§ 16 Zuständigkeiten des Kreisparteitages
§ 17 Sitzungen des Kreisparteitages
§ 18 Kreisverbandsvorstand
§ 19 Zuständigkeiten des Kreisvorstands
§ 20 Geschäftsführender Kreisvorstand
§ 21 Sitzungen des Kreisverbandsvorstands
§ 22 Kreisverbandsausschuss
§ 23 Zuständigkeiten des Kreisverbandsausschusses
§ 24 Sitzungen des Kreisverbandsausschusses
§ 25 Kreisverbandsvorsitzende/r
§ 26 Stadtbezirksparteitag
§ 27 Zuständigkeiten des Stadtbezirksparteitags
§ 28 Stadtbezirksvorstand
§ 29 Sitzungen des Stadtbezirksvorstands
§ 30 Hauptversammlung
§ 31 Ortsverbandsvorstand
§ 32 Fachausschüsse und Arbeitskreise
E. Vereinigungen und Sonderorganisationen
§ 33 Vereinigungen und Sonderorganisationen
F. Verfahrensordnung
§ 34 Beschlussfähigkeit
§ 35 Erforderliche Mehrheiten
§ 36 Abstimmungsarten
§ 37 Durchführung von Wahlen
§ 38 Kandidatenaufstellung zu öffentlichen Wahlen
§ 39 Sitzungsniederschriften
§ 40 Ladungsfristen und Antragsberechtigung
§ 41 Wahlperioden, Amtsbezeichnungen
G. Sonstige Bestimmungen
§ 42 Finanzwirtschaft des Kreisverbandes
§ 43 Kreisparteigericht
§ 44 Kreisgeschäftsführer/in
§ 45 Gesetzliche3 Vertretung und Haftung
§ 46 Auflösung des Kreisverbands
§ 47 Widerspruchfreies Satzungsrecht
§ 48 Inkrafttreten

 

Satzung des Kreisverbandes Essen der CDU


A. Aufgabe, Name, Sitz
§ 1 Name, Sitz und Gliederung
(1) Die Christlich Demokratische Union, Kreisverband Essen, mit Sitz in Essen, ist der Zusammenschluss der CDU-Mitglieder in der Stadt Essen. Der Kreisverband ist Teil des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands.
(2) Der Kreisverband ist in Ortsverbände und Stadtbezirksverbände gegliedert. Sie führen zusätzlich zum Namen der Partei (CDU) ihre entsprechenden Namen.

§ 2 Aufgaben
Der Kreisverband hat die Aufgabe
1. an der Gestaltung des öffentlichen Lebens aus christlicher Verantwortung nach den Grundsätzen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland mitzuwirken;
2. für die Ziele der Partei zu werben, die Mitglieder staatspolitisch zu bilden und zu unterrichten, das politische Leben und die Mitarbeit im Kreisverband zu fördern sowie Versammlungen, insbesondere zur Vorbereitung von politischen Wahlen, zu veranstalten;
3. die Beschlüsse der überörtlichen Parteiorgane durchzuführen;
4. Kandidaten und Kandidatinnen für die Wahlen in Bund, Land und Stadt aufzustellen;
5. die Ortsverbände und Stadtbezirke in ihrer politischen und organisatorischen Arbeit zu unterstützen;
6. die Partnerschaft in der CDU Essen sowie die verstärkte Mitarbeit und Mitbestimmung von Frauen in der Politik zu fördern. Die Vorschriften des Statuts der CDU Deutschlands sind hierbei in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

B. Mitgliedschaft
§ 3 Voraussetzung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der CDU Essen kann jede(r) Deutsche werden, der/die in Essen wohnt oder arbeitet, der/die ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
(2) Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers/der Bewerberin kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor Aufnahme des Mitgliedes durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnsitzes zu hören.
(3) Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann nur einem Ortsverband angehören. Es gehört in der Regel dem Ortsverband an, in dem es seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Der Kreisverbandsvorstand kann auf Antrag des Mitgliedes Ausnahmen gestatten. Hierbei sollen in Zweifelsfällen die Vorstände der betroffenen Ortsverbände und Stadtbezirksverbände gehört werden.
(4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder in einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der CDU aus.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege (E-Mail) gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisvorstand innerhalb von acht Wochen nach bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrags. Der zuständige Ortsverband wird innerhalb dieses Zeitraums angehört. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese umweitere vier Wochen. Hierüber ist der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von zwölf Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.
Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers/der Bewerberin kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor Aufnahme des Mitgliedes durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnsitzes zu hören.
Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann nur einem Ortsverband angehören. Es gehört in der Regel dem Ortsverband an, in dem es seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Der Kreisverbandsvorstand kann auf Antrag des Mitgliedes Ausnahmen gestatten. Hierbei sollen in Zweifelsfällen die Vorstände der betroffenen Ortsverbände und Stadtbezirksverbände gehört werden.
Der Kreisverbandsvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahme-Entscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den
Widerruf der Aufnahme-Entscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde an den zuständigen Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet.

§ 5 Übernahme von Mitgliedern
Mitglied ohne Aufnahmeverfahren wird jeder/jede, der/die bisher einem anderen CDU-Kreisverband angehörte und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in die Stadt Essen verlegt. In diesem Falle hängt die Mitgliedschaft lediglich von einer Überweisungsanzeige des Kreisverbandes ab, dem der/die Zugegangene früher angehörte.
 
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
(2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die CDU einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern und Mandaten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen und den zuständigen Parteiorganen regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Parteimitglieder, die dem Bundestag, dem Landtag, dem Rat der Stadt oder einer Bezirksvertretung angehören, sind verpflichtet, den Parteimitgliedern ihres Wahlbezirkes wenigstens einmal jährlich einen Bericht über ihre Arbeit zu geben.
(4) Von der Kreisverbandsebene an aufwärts sollen Mitglieder in nicht mehr als drei – unter Berücksichtigung der Vorstandsämter in Vereinigungen und Sonderorganisationen – in nicht mehr als insgesamt fünf Vorstandsämter gewählt werden können.
(5) Jedes Mitglied hat persönlich die Verpflichtung, regelmäßig Beiträge zu entrichten. Der satzungsgemäß  beschlossene Mindestbeitrag (§ 16 Ziff.10) ist in der jeweils geltenden Höhe bei allen Neuaufnahmen verbindlich. Darüber hinaus wird Höhe des Beitrages nach Selbsteinschätzung festgelegt. Hierbei sollen die Richtsätze der Bundespartei in der jeweils gültigen Fassung Berücksichtigung finden.
Davon abweichende Regelungen für Mitglieder, die vor der Inkraftsetzung der jeweiligen Regelung in die Partei eintraten, bleiben unberührt.
(6) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs volle Monate mit seinen Beitragszahlungen in Verzug ist. Abstimmungsrechte von Delegierten –ausgenommen bei der Vertreterversammlung– ruhen, wenn der entsendende Ortsverband, dem der/die Delegierte angehört, ganz oder teilweise länger als sechs Monate mit seinen  Beitragsverpflichtungen gegenüber der Kreispartei im Rückstand ist.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt auch, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist.
(2) Der Austritt ist dem Kreisverbandsvorstand schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Zugang beim Kreisverbandsvorstand wirksam. Im Voraus gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
(3) Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen länger als 6 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt;so gilt § 11 ff des Statuts der CDU Deutschlands entsprechend.
Durch den Kreisvorstand können ferner Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen; § 10 des Statuts der CDU Deutschlands gilt entsprechend.

§ 8 Gleichstellung von Frauen und Männern
(1) Die Vorstände der Stadtbezirksverbände und der Ortsverbände der Partei sowie die Vorstände der entsprechenden Organisationsstufen aller Kreisvereinigungen und Sonderorganisationen der CDU Essen sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.
(2) Frauen sollen an Parteiämtern in der CDU und an öffentlichen Mandaten mindestens zu einem Drittel beteiligt sein.
(3) Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach Absatz 2 zu beachten. Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen. Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern von der Kreisverbandsebene an aufwärts in einem ersten Wahlgang das Frauenquorum
von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenanteil gültig.
(4) Bei Direktkandidaturen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.
(5) Bei der Aufstellung von Listen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinanderfolgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Wahlkreiskandidaten sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Das Recht der
über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen- und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der entscheidungs-berechtigten
Versammlung darzulegen und zu begründen.

C. Gliederung
§ 9 Organisationsstufen
Die Organisationsstufen des Kreisverbandes Essen sind:
1. die Stadtbezirksverbände,
2. die Ortsverbände.

§ 10 Stadtbezirksverbände und Ortsverbände
(1) Der Stadtbezirksverband ist die Organisation der CDU in den Stadtbezirken der Stadt Essen. Der Ortsverband ist die Organisation der CDU in den Ortsteilen der Stadtbezirksverbände.
(2) Gründung, Abgrenzung und Auflösung der Stadtbezirksverbände und der Ortsverbände sind Aufgabe des Kreisvorstands. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand. Bei Änderungen der Grenzen von Ortsverbänden und bei Neugründungen von Ortsverbänden sind die betroffenen Ortsverbände oder Stadtbezirksverbände vorher zu hören. Die Grenzen von Ortsverbänden dürfen nicht stadtbezirksübergreifendsein. Ein Ortsverband soll mindestens 30 Mitglieder haben.
(3) Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen der Stadtbezirksverbände und der Ortsverbände müssen im Einvernehmen mit dem Kreisverband getroffen werden.
(4) Bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben ist der Ortsverband an die Richtlinien und Beschlüsse Stadtbezirksverbands und des Kreisverbands gebunden.

§ 11 Nachweis und Anerkennung der Mitgliederzahl, ZMD, Datenschutz
(1) Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der Zentralen Mitgliederdatei (ZMD). Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft sind von der Kreisgeschäftsführerin bzw. dem Kreisgeschäftsführer
oder einem dazu vom Kreisvorstand benannten Beauftragten unverzüglich bei der ZMD zu melden.
(2) Die Mitgliederzahl eines Kreisverbands wird nur dann anerkannt, wenn die jeweils festgesetzten Beitragsanteile für den Landesverband und die Bundespartei gezahlt worden sind.
(3) Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung aller Mitgliederdaten der Zentralen Mitgliederdatei ist nur für Zwecke der Arbeit der Partei sowie ihrer Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen zulässig. Für den Datenschutz in der CDU gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in ihrer jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. Der Landesverband kann hierzu eine entsprechende Verfahrensordnung erlassen.

§ 12 Unterrichtungsrecht des Kreisvorstandes und Berichtspflichten
(1) Der Kreisvorstand kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stadtbezirksverbände und Ortsverbände unterrichten und hierzu auch schriftliche Berichte der Verbände anfordern. Die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes haben zu allen Sitzungen der Stadtbezirks-verbände, Ortsverbände und Fachausschüsse Zutritt und Rederecht.
(2) Die näheren Einzelheiten bestimmt der Kreisvorstand.

§ 13 Eingriffsrechte des Kreisvorstandes
Erfüllen Stadtbezirksverbände oder Ortsverbände die ihnen nach den Satzungen obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann der Kreisvorstand das Erforderliche veranlassen, im äußersten Falle eine/n Beauftragte/n einsetzen, die/der vorübergehend die Aufgaben des Vorstands wahrnimmt.
 
D. Organe
§ 14 Organe
(1) Organe des Kreisverbands sind:
1. der Kreisparteitag,
2. der Kreisverbandsvorstand,
3. der Kreisverbandsausschuss.
(2) Organe der Stadtbezirksverbände sind:
1. der Stadtbezirksparteitag,
2. der Stadtbezirksvorstand.
(3) Organe der Ortsverbände sind:
1. die Hauptversammlung,
2. der Ortsverbandsvorstand.

§ 15 Kreisparteitag
(1) Dem Kreisparteitag als oberstem Organ des Kreisverbandes gehören mit Stimmrecht an:
1. 200 gewählte Delegierte der Ortsverbände, wobei jeder Ortsverband zunächst je einen Grunddelegierten stellt und die restlichen Delegierten entsprechend der Mitgliederzahl nach dem mathematischen Verteilverfahren nach d’Hondt aufgeteilt werden. Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen, die am 1. Januar des Jahres, in dem die Versammlung einzuberufen ist (Stichtag), der Zentralen Mitgliederkartei gemeldet sind.
Wenn die Zahl der Ortsverbände mit gleicher letzter Höchstzahl höher als die Zahl der bis 200 noch zuzuteilenden Delegierten ist, wird die Anzahl der von den Ortsverbänden gewählten Delegierten des Kreisparteitages über 200 hinaus entsprechend erhöht.
2. die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes (§ 18 Abs. 1);
3. je zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen der Vereinigungen (§ 33);
4. zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen des Evangelischen Arbeitskreises.
(2) Zum Kreisparteitag sind als Gäste einzuladen:
1. die Europa-, Bundes- und Landtagsabgeordneten, die Mitglieder des Kreisverbandes Essen sind;
2. die Mitglieder der CDU-Fraktion des Rates der Stadt Essen;
3. die CDU-Fraktionsvorsitzenden in den Bezirksvertretungen;
4. die Vorsitzenden der vom Vorstand anerkannten Fachausschüsse und Arbeitskreise (§ 32).
(3) Sofern mindestens 25 Prozent der Mitglieder oder der Ortsverbände die Einberufung einer gesonderten Mitgliederversammlung beantragen, entscheiden die Mitglieder in dieser über die Anwendung des Delegierten-
oder Mitgliederprinzips bei Mitgliederversammlungen und Parteitagen. Die Mitglieder entscheiden dabei auch, für welchen Zeitraum diese Verfahrensentscheidung Bestand haben soll. Dies gilt für die Wahl von Vorständen des Stadtbezirks- und des Kreisverbandes sowie für die Aufstellung der Kandidaten der CDU für Direktmandate und Listenkandidaturen bis zur Kreisverbandsebene bei allen öffentlichen Wahlen.
(4) Jedes Mitglied des Kreisverbands hat Rederecht auf allen Kreisparteitagen, unabhängig davon, dass diese als Delegiertenparteitag durchgeführt wird. Nichtmitgliedern kann dieses Recht durch Mehrheitsbeschluss
eingeräumt werden. Die Befugnisse des Versammlungsleiters, die Redezeit zu begrenzen, bleiben hiervon unberührt. Diese Regelung gilt entsprechend für Versammlungen in den nachgeordneten Parteigliederungen.
(5) Jedes Mitglied des Kreisverbands hat das Recht, bis zum Ablauf der vorgesehenen Antragsfrist (vgl. § 40 Abs. 2) und unter Nachweis der erforderlichen Zahl unterstützender Unterschriften (vgl. § 40 Abs. 3 Nr. 5) Anträge an den Kreisparteitag zu richten, unabhängig davon, dass dieser als Delegiertenparteitag durchgeführt wird. Der Versammlungsleiter hat die Pflicht, über fristgemäß eingegangene Anträge abstimmen zu lassen. Gleiches gilt sinngemäß für Initiativanträge.

§ 16 Zuständigkeiten des Kreisparteitages
Der Kreisparteitag hat folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über die Satzung sowie über Änderung der Satzung des Kreisverbandes mit der Mehrheit des § 35 Abs. 3;
2. Stellungnahme zu grundsätzlichen politischen Fragen;
3. Wahl des/der Kreisverbandsvorsitzenden, seiner/ihrer drei Stellvertreter/-innen, des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin sowie der weiteren Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes gem. § 18 Abs. 1 Ziff. 6; die Wahl erfolgt in der Regel im zweiten Quartal, spätestens bis zum Ende des dritten Quartals eines Jahres mit ungerader Jahreszahl;
4. Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen und zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Nach jeder Wahlperiode scheidet ein/eine Kassenprüfer/in aus, und zwar der-/diejenige, der/die am längsten im Amt ist. Als Kassenprüfer/-in darf nicht bestellt werden, wer Vorstandsmitglied, Mitglied eines allgemeinen Parteiausschusses,
Revisionsbeauftragte(r) oder Angestellte(r) der zu prüfenden Partei oder eines ihrer Gebietsverbände ist, oder in den letzten drei Jahren vor der Bestellung war. Die Prüfer/-in, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung mit-wirkenden gesetzlichen Vertreter/-innen einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung
ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 323 Handelsgesetzbuch gilt entsprechend;
5. Wahl der Vertreter/Vertreterinnen des Kreisverbandes Essen zu den übergeordneten Parteigremien geheim und durch Stimmzettel;
6. Entlastung des Kreisverbandsvorstandes nach Entgegennahme des Jahres- und des geprüften Kassenberichtes; der Jahresbericht muss den Delegierten vor dem Parteitag in schriftlicher Form mit der Einladung zugestellt werden;
7. Entgegennahme von jährlichen Berichten des/der Vorsitzenden der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Essen sowie der Essener CDUMandatsträger/-innen in Bund und Land;
8. Wahl der Mitglieder des Kreisverbandsgerichtes;
9. Wahl besonders verdienter Mitglieder des Kreisverbandes zu Kreisverbandsehrenvorsitzenden mit 2/3 Mehrheit;
10. Beschlussfassung über die Festsetzung des Mindestbeitrages und über die Finanzzuweisung an die Ortsverbände.

§ 17 Sitzungen des Kreisparteitages
(1) Der Kreisparteitag ist mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum Ende des dritten Quartals eines Jahres einzuberufen. Die Tagesordnung wird vom Kreisverbandsvorstand aufgestellt.
(2) Der Kreisverbandsvorstand und der Kreisverbandsausschuss können mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung eines Kreisparteitages verlangen. Ein außerordentlicher Kreisparteitag ist binnen eines Monats auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Kreisparteitagsdelegierten oder 15 Ortsverbände dies schriftlich und unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.

§ 18 Kreisverbandsvorstand
(1) Der Kreisverbandsvorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem/der Kreisverbandsvorsitzenden;
2. seinen/ihren drei Stellvertretern/Stellvertreterinnen;
3. dem/der Schatzmeister/-in;
4. dem/der Oberbürgermeister/-in und den Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen soweit sie der CDU angehören;
5. dem/der Vorsitzenden der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Essen;
6. 12 weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte des Kreisparteitages gewählt werden;
7. dem/den/der Ehrenvorsitzenden.
(2) In beratender Funktion ohne Stimmrecht nehmen an den Sitzungen des Kreisverbandsvorstands teil, soweit sie diesem nicht bereits als gewähltes Mitglied angehören:
1. die Vorsitzenden der Stadtbezirksverbände,
2. die Vorsitzenden der Vereinigungen des Kreisverbands,
3. der/die Vorsitzende des EAK des Kreisverbands,
4. die Europa-, Bundes- und Landtagsabgeordneten, die Mitglieder des Kreisverbands Essen sind,
5. der/die Geschäftsführer/-in der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Essen.

§ 19 Zuständigkeiten des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband. Ihm obliegt insbesondere:
1. die Erledigung aller politischen und organisatorischen Aufgaben des Kreisverbands, wobei er seine Maßnahmen und Entscheidungen in allen Fällen fehlender Eilbedürftigkeit im Einvernehmen mit dem Kreisverbandsausschuss treffen soll,
2. die Vorbereitung der Kreisparteitage und die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse,
3. die Förderung der Stadtbezirksverbände und Ortsverbände sowie der Vereinigungen und Sonderorganisationen,
4. die Vorbereitung der Aufstellung von Kandidaten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Landtag von Nordrhein-Westfalen, dem Rat der Stadt Essen sowie der neun Bezirksvertretungen.
5. die Herstellung des Einvernehmens zur Einstellung der Kreisgeschäftsführerin bzw. des Kreisgeschäftsführers gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 7 der Landessatzung der CDU Nordrhein-Westfalen,
6. Entscheidungen über die Einstellungen und Entlassung des Personals der Kreisverbandsgeschäftsstelle,
7. die Verabschiedung des Haushaltsplans des Kreisverbands,
8. die Aufnahme neuer Mitglieder und die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern.
(2) Der Kreisvorstand kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse einsetzen. Er bestimmt ihre Aufgaben. Ihre Ergebnisse sind dem Kreisvorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Der Kreisvorstand ist zuständig für Einsprüche nach § 17 Absatz 6 Kommunalwahlgesetz NRW gegen den Beschluss einer Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung von Bewerbern/Bewerberinnen für das Amt des Bürgermeisters, der Bewerber/Bewerberinnen für die Räte in kreisangehörigen Städten und Gemeinden bzw. für Bezirksvertretungen
in kreisfreien Städten. Für alle übrigen Einsprüche nach § 17 Absatz 6 Kommunalwahlgesetz NRW, unter anderem zur Aufstellung der Bewerber/in für das Amt des Oberbürgermeisters bzw. des Landrats sowie der Bewerber/innen für die
Räte der kreisfreien Städte oder für die Kreistage ist der Landesvorstand zuständig. Dies gilt auch für Einsprüche zur Aufstellung eines Bewerbers/einer Bewerberin zu den Landtags-, Bundestags- und Europawahlen (§ 7 Absatz 2 Verfahrensordnung CDU NRW zu den Landtags-, Bundestagsund Europawahlen).
(4) Mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder kann der Kreisvorstand in Personal- und Sachfragen eine Mitgliederbefragung beschließen. Er hat auf Antrag von 1/3 der Stadtbezirksverbandsvorstände oder Ortsverbandsvorstände hierüber zu entscheiden.

§ 20 Geschäftsführender Kreisvorstand
Die/der Kreisverbandsvorsitzende, ihre/seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister und die Kreisgeschäftsführerin bzw. der Kreisgeschäftsführer bilden den geschäftsführenden  Kreisverbandsvorstand.
Er erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des Kreisverbands, u. a. auch die Vorbereitung von Entscheidungen über die Einstellungen und Entlassung des Personals der Kreisverbandsgeschäftsstelle.

§ 21 Sitzungen des Kreisverbandsvorstands
(1) Der Kreisverbandsvorstand tritt nach Bedarf, im Regelfall einmal monatlich, zusammen. Der Kreisverbandsvorstand muss umgehend einberufen werden, wenn 1/3 seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt.
(2) Die mit der Einladung zu versendende Tagesordnung stellt der/die Kreisverbandsvorsitzende auf. Themen und Anträge, die ihm/ihr von Vorstandsmitgliedern rechtzeitig vor Versendung der Einladung zu einer Sitzung genannt werden, hat er/sie als Beratungsgegenstand auf der Tagesordnung vorzusehen.
(3) Beschlüsse können nur zu Themen gefasst werden, deren Behandlung durch die zugesandte Tagesordnung ersichtlich ist.

§ 22 Kreisverbandsausschuss
(1) Der Kreisverbandsausschuss besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
1. dem/der Kreisverbandsvorsitzenden und seinen/ihrer drei Stellvertretern/Stellvertreterinnen,
2. je einem/einer gewählten Vertreter/-in der Ortsverbände und Stadtbezirksverbände,
3. dem/der Schatzmeister/-in,
4. dem/der Oberbürgermeister/-in und den Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen soweit sie der CDU angehören,
5. dem/der Vorsitzenden der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Essen,
6. je einem/einer Vertreter/-in der Vereinigungen des Kreisverbands,
7. einem/einer Vertreter/-in des Evangelischen Arbeitskreises des Kreisverbands,
8. dem/den/der Ehrenvorsitzenden.
(2) In beratender Funktion ohne Stimmrecht nehmen an den Sitzungen des Kreisverbandsausschusses teil:
1. die übrigen Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes,
2. die Vorsitzenden der vom Vorstand anerkannten Fachausschüsse und Arbeitskreise.

§ 23 Zuständigkeiten des Kreisverbandsausschusses
Der Kreisverbandsausschuss begleitet die Arbeit des Kreisverbandsvorstands. Ihm obliegt insbesondere:
1. die Beratung aller politischen und organisatorischen Fragen des Kreisverbands,
2. die Unterstützung der Arbeit des Kreisverbandsvorstands, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung von Kreisparteitagen,
3. die Beratung des Kreisverbandsvorstands in Personal- und Kandidatenfragen.

§ 24 Sitzungen des Kreisverbandsausschusses
(1) Der Kreisverbandsauschuss tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, zusammen. Der Kreisverbandsausschuss muss umgehend einberufen werden, wenn 1/3 seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt.
(2) Die mit der Einladung zu versendende Tagesordnung stellt der Kreisverbandsvorstand, in dringenden Fällen der/die Kreisverbands-vorsitzende, auf.

§ 25 Kreisverbandsvorsitzende/-r
(1) Der/die Kreisverbandsvorsitzende vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er/sie ist hierbei an die Beschlüsse der Organe gebunden. Er/sie darf an allen Sitzungen und Versammlungen des Kreisverbandes
sowie seiner Organe, Fachausschüsse und Vereinigungen teilnehmen und hat dort Rederecht. Er/sie beruft die Organe des Kreisverbandes (§§ 21 und 24) ein und leitet die Versammlungen und Sitzungen.
(2) Er/sie ist berechtigt, auf Beschluss des Kreisverbandsvorstandes und nach Unterrichtung der jeweiligen Vorsitzenden auch die Ortsverbände, Stadtbezirksverbände und Fachausschüsse, die ihren satzungsgemäßen
Pflichten nicht nachkommen, einzuberufen.
(3) Er/sie wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch einen seiner/ihrer Stellvertreter/-innen vertreten.

§26 Stadtbezirksparteitag
(1) Die Stadtbezirksparteitage finden als Delegiertenversammlungen statt.
(2) Dem Stadtbezirksparteitag gehören mit Stimmrecht an:
gewählte Delegierte der Ortsverbände, und zwar 20 Delegierte bei Stadtbezirksverbänden mit einer Mitgliederzahl zum Stichdatum von maximal 250 Mitgliedern, 30 Delegierte bei Stadtbezirksverbänden mit einer Mitgliederzahl zum Stichdatum zwischen 251 bis 499 Mitgliedern, 40 Delegierte bei Stadtbezirksverbänden mit einer Mitgliederzahl zum Stichdatum ab 500 Mitgliedern, wobei jeder Ortsverband zunächst je einen Grunddelegierten stellt und die restlichen Delegierten entsprechend der Mitgliederzahl zum Stichdatum nach dem mathematischen Verteilverfahren nach d’Hondt aufgeteilt werden. Wenn die Zahl der Ortsverbände mit gleicher letzter Höchstzahl höher als die Zahl der bis zur Gesamtzahl der Delegierten noch zuzuteilenden Delegierten ist, wird die Anzahl der von den Ortsverbänden zu entsendenden Delegierten des Stadtbezirksparteitages über den obigen Wert hinaus entsprechend erhöht. Dem Stadtbezirksparteitag gehören Mitglieder nur durch Wahl in den Ortsverbänden an.
(3) Der Stadtbezirksparteitag tritt mindestens einmal im Jahr, möglichst im 2. Quartal, zusammen und wird vom jeweiligen Vorsitzenden einberufen. Ein außerordentlicher Stadtbezirksparteitag ist binnen eines Monats
einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Stadtbezirksdelegierten oder 1/3 der beteiligten Ortsverbände dies schriftlich und unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.

§ 27 Zuständigkeiten des Stadtbezirksparteitags
(1) Der Stadtbezirksparteitag hat folgende Aufgaben:
1. Beratung aller das Interesse des Stadtbezirksverbands berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
2. Beschlussfassung über die Politik des Stadtbezirksverbands,
3. Wahl des Vorstands,
4. Entgegennahme der vom Vorstand zu erstattenden Berichte,
5. Wahl von zwei Kassenprüfern, sofern eine eigene Kasse besteht, wobei § 16 (4) zu beachten ist,
6. Entlastung des Vorstands,
7. Vorschlag von Bewerbern/Bewerberinnen für die Aufstellung der Kandidaten/Kandidatinnen zu den Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen, den Wahlen des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen, des Deutschen Bundestags und des Europäische Parlaments.
(2) Der Stadtbezirksparteitag ist berechtigt, auf Vorschlag des jeweiligen Vorstands Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit als Vorstandsmitglieder kraft Satzung zu wählen.

§ 28 Stadtbezirksvorstand
(1) Der Stadtbezirksvorstand soll sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzen:
1. dem/der Vorsitzenden;
2. bis zu drei Stellvertretern / Stellvertreterinnen;
3. dem/der Schriftführer/in;
4. dem/der Kassierer/in, sofern eine eigene Kasse besteht;
5. bis zu 10 weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte des Stadtbezirksparteitags gewählt werden;
6. dem/den/der Ehrenvorsitzenden, sofern ein Ehrenvorsitzender gewählt wurde.
(2) In beratender Funktion ohne Stimmrecht nehmen an den Sitzungen des Stadtbezirksvorstands teil, soweit sie diesem nicht bereits als gewähltes Mitglied angehören:
1. die Vorsitzenden der Ortsverbände,
2. die dem Stadtbezirksverband angehörenden Mitglieder der CDUFraktion des Rates der Stadt und der zuständigen Bezirksvertretung.

§ 29 Sitzungen des Stadtbezirksvorstands
(1) Der Stadtbezirksvorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Quartal, zusammen. Der  Stadtbezirksvorstand muss umgehend einberufen werden, wenn 1/3 seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt.
(2) Die mit der Einladung zu versendende Tagesordnung stellt der/die Stadtbezirksvorsitzende auf. Themen und Anträge, die ihm/ihr von Vorstandsmitgliedern rechtzeitig vor Versendung der Einladung zu einer Sitzung genannt werden, hat er/sie als Beratungsgegenstand auf der Tagesordnung vorzusehen.

§ 30 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung des Ortsverbands findet als Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Hauptversammlung soll einmal im Quartal zusammenkommen, tritt jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen, möglichst im ersten Quartal, und wird vom jeweiligen Vorsitzenden einberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
(3) Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Beratung aller das Interesse des Ortsverbands berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
2. Beschlussfassung über die Politik des Ortsverbands,
3. Wahl des Vorstandes,
4. Entgegennahme der vom Vorstand zu erstattenden Berichte,
5. Wahl von zwei Kassenprüfern, wobei § 16 Abs. 4 zu beachten ist,
6. Entlastung des Vorstandes.
(4) Die Hauptversammlung ist berechtigt, auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit als Vorstandsmitglieder kraft Satzung zu wählen.

§ 31 Ortsverbandsvorstand
(1) Der Ortsverbandsvorstand soll sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzen:
1. dem/der Vorsitzenden;
2. seinen/ihren bis zu 2 Stellvertretern / Stellvertreterinnen;
3. dem/der Schriftführer/in;
4. dem/der Kassierer/in;
5. bis zu 6 weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Versammlung gewählt werden;
6. dem/den/der Ehrenvorsitzenden.
Die Hauptversammlung entscheidet in offener Abstimmung vor dem jeweiligen Wahlgang über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter und Beisitzer.
(2) Die dem Ortsverband angehörenden Mitglieder der CDU-Fraktion des Rates der Stadt und der zuständigen Bezirksvertretung nehmen in beratender Funktion ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Ortsverbandsvorstands
teil, soweit sie diesem nicht bereits als gewähltes Mitglied angehören.
(3) Der Ortsverbandsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Quartal, zusammen. Der Ortsverbandsvorstand muss umgehend einberufen werden, wenn 1/3 seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt.
(4) Der Ortsverbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
1. Unterrichtung der Parteimitglieder durch Versammlungen und Vorträge;
2. Unterrichtung des Kreisverbandsvorstandes, der CDU-Fraktion und der Bezirksvertretung über bürgerschaftliche Anliegen und Wünsche sowie das politische Wollen in den Ortsverbänden;
3. Einreichung von Listen des Ortsverbandsvorstandes und der Delegierten zum Kreisparteitag/Stadtbezirksparteitag sowie der Vertreter/Vertreterinnen zur Vertreterversammlung an die Geschäftsstelle des Kreisverbandes nach der jeweils erfolgten Wahl;
4. Vorbereitung und Durchführung der Wahlarbeit in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des Kreisverbandes;
5. Ausübung des Erstvorschlagsrechtes für die Aufstellung der Wahlkreiskandidaten und -kandidatinnen zu allen öffentlichen Wahlen nach entsprechender Wahl in der Mitgliederversammlung;
6. Werbung von Mitgliedern.

§ 32 Fachausschüsse und Arbeitskreise
(1) Der Kreisverbandsvorstand kann Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen. Diese haben die Aufgabe, den Kreisverbandsvorstand in den in ihrem Fachgebiet anfallenden Fragen zu beraten; ihre Beratungsergebnisse
sind dem Kreisverbandsvorstand zur Auswertung vorzulegen.
(2) Die Fachausschüsse und Arbeitskreise haben dem Kreisverbandsvorstand jährlich über ihre Arbeit schriftlich zu berichten.

E. Vereinigungen und Sonderorganisationen
§ 33 Vereinigungen und Sonderorganisationen
(1) Die CDU Essen hat folgende Vereinigungen (1.-7.) und Sonderorganisationen (8.):
1. Junge Union (JU);
2. Frauen-Union (FU);
3. Christlich Demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA);
4. Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung (MIT);
5. Kommunalpolitische Vereinigung (KPV);
6. Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung (OMV);
7. Senioren-Union (SU);
8. Evangelischer Arbeitskreis (EAK).
(2) Die vorgenannten Vereinigungen haben das Ziel, das politische Wollen der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten, für die CDU zu werben und die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in
der Politik der CDU zu wahren.
(3) Ihr organisatorischer Aufbau regelt sich nach der Satzung der Bundespartei.
(4) Die Vorstände der Vereinigungen sollen dem Kreisverbandsvorstand jährlich über ihre Arbeit schriftlich berichten.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Evangelischen Arbeitskreis (EAK) entsprechend.

F. Verfahrensordnung
§ 34 Beschlussfähigkeit
(1) Die Organe des Kreisverbands sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesenVersammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin eingewilligt hat. Die Einladung muss mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag per Post oder E Mail abgesandt werden.
(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind (vgl. hierzu § 6, Absatz 6)
(3) Bei Beschlussunfähigkeit hat die/der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und Ort, Zeit und geplante Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden; sie/er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung
des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.

§ 35 Erforderliche Mehrheiten
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Alle Etatbeschlüsse sowie die Beschlüsse über den Jahresabschluss, die mittelfristige Finanzplanung und den gesetzlichen Rechenschaftsbericht des Kreisverbands bedürfen des Beschlusses des Kreisvorstands; für die
Zusammensetzung der Berichte sind die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen maßgebend.
(3) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, mit Ausnahme des Beschlusses der gesonderten Mitgliederversammlung nach § 15, Absatz 3. Dieser Beschluss hat satzungsändernde Wirkung.

§ 36 Abstimmungsarten
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muss.
(2) Stimmenthaltungen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung einer Mehrheit.

§ 37 Durchführung von Wahlen
(1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes, die Delegierten der Ortsverbände zum Stadtbezirksparteitag und Kreisparteitag, die Delegierten des Kreisverbands zur Bezirksversammlung, zum Landesparteitag und zum Bundesparteitag sowie die Mitglieder von Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Kandidaten/innen im Rahmen öffentlicher Wahlen werden geheim durch Stimmzettel gewählt. Der jeweilige Stimmzettel soll die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge enthalten.
(2) Alle sonstigen Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt oder die Abstimmung nach der Satzung oder nach gesetzlichen Vorschriften geheim erfolgen muss.
(3) Der/die Kreisvorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in sind einzeln zu wählen. Sie bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl statt.
(4) Bei sämtlichen Gruppenwahlen sind die Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu Wählenden angekreuzt ist, ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als Personen zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt sind die Kandidaten/ Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge
der abgegebenen gültigen Stimmen, auch dann, wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Ist die Entscheidung zwischen Kandidaten/Kandidatinnen mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl.
Treten zu einer Gruppenwahl nur genau so viele Kandidatinnen/Kandidaten an, wie Personen insgesamt zu wählen sind, benötigen sie – abweichend zur Regelung in Satz 3 – zu ihrer Wahl jedoch jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten erfolgt, sofern die Versammlung keine Abweichung beschließt, in einem Wahlgang. Ändert sich im Laufe der Amtszeit von Delegierten die Delegiertenzahl, so werden entsprechend der Stimmenzahl die in der Reihenfolge letzten Delegierten erste Ersatzdelegierte oder die nach Stimmenzahl ersten Ersatzdelegierten Delegierte. Die Amtszeit aller Delegierten und Ersatzdelegierten beginnt mit dem ersten Sitzungstag des jeweiligen Gremiums und endet spätestens nach 24 Monaten, wenn die Amtszeit nicht bereits zuvor mit dem Beginn der Amtszeit der gewählten Nachfolger/innen endet.
(6) Für die Wahl der 3 stellvertretenden Kreisvorsitzenden, der 12 weiteren Mitglieder des Kreisvorstands (Beisitzerinnen und Beisitzer) und die Wahl von Delegierten gelten die Bestimmungen über die Gruppenwahl.
(7) Die Vorschriften der §§ 34 bis 37 gelten sinngemäß für Abstimmungen und Wahlen in allen Parteigremien der nachgeordneten Organisationsstufen und der Vereinigungen und Sonderorganisationen im Kreisverband. Sie gelten auch für die Wahlen von Vertretern/Ersatzvertretern im Rahmen von Aufstellungsverfahren.

§ 38 Kandidatenaufstellung zu öffentlichen Wahlen
(1) Die Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten zu den Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen, den Wahlen des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen, des Deutschen Bundestags und des Europäische Parlaments regelt sich nach den jeweiligen Verfahrensordnungen des Landesverbandes der CDU in Nordrhein-Westfalen, die Bestandteil dieser Satzung sind.
(2) Im Bereich des CDU-Kreisverbands Essen erfolgt die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Wahl des Deutschen Bundestags durch Wahlkreisvertreterversammlungen im jeweiligen Wahlkreis. Als Schlüssel für die Zusammensetzung von Wahlkreisvertreterversammlungen gemäß § 1 Abs. 3 der Verfahrensordnung für die Aufstellung der Bewerber/innen zu Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen im CDU-Landesverband Nordrhein-Westfalen gilt § 15 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung entsprechend.
Zu Wahlkreisvertreterversammlungen in Wahlkreisen, an denen mehrere Kreisverbände beteiligt sind, entsenden die beteiligten Ortsverbände ihre Vertreter gemäß § 1 Abs. 4 der Verfahrensordnung für die Aufstellung der Bewerber/innen zu Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen im CDU-Landesverband Nordrhein-Westfalen.
(3) Die auf den Kreisverband entfallenden Vertreter zu Landesvertreterversammlungen zur Aufstellung von Landeslisten/Landesreservelisten werden von Kreisvertreterversammlungen gewählt, für deren Zusammensetzung als Schlüssel § 15 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung entsprechend gilt.
(4) Die Aufstellung des Kandidaten der CDU in Essen für das Amt des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin, die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Rat der Stadt sowie die Wahl der Vertreter des Kreisverbands zur Vertreterversammlung zur Aufstellung der Reserveliste für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr erfolgt durch eine Kreisvertreterversammlung, für deren Zusammensetzung § 15 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung entsprechend gilt.
Die Wahl der Kandidaten/Kandidatinnen für die Bezirksvertretungen erfolgt auf der Ebene des Stadtbezirks in der Regel durch eine Vertreterversammlung, es sei denn, der Stadtbezirksparteitag trifft rechtzeitig vor Beginn des Aufstellungsverfahrens eine andere Entscheidung. Als Schlüssel für die Zusammensetzung einer Vertreterversammlung in vorgenanntem Sinn gilt § 26 Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung entsprechend.
(5) Die für die Zusammensetzung von Vertreterversammlungen im Sinne dieser Vorschrift maßgeblichen Stichtage in Bezug auf die zu ermittelnden Mitgliederzahlen setzt der CDU-Landesvorstand fest.

§ 39 Sitzungsniederschriften
(1) Über die Sitzungen des Kreisparteitages, des Kreisverbandsausschusses und des Kreisvorstandes werden Niederschriften gefertigt. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Die Kreisgeschäftsführerin bzw. der Kreisgeschäftsführer führt das Protokoll über die Sitzungen der Organe des Kreisverbandes. Sie sind von der/dem Vorsitzenden und von der Kreisgeschäftsführerin bzw. dem Kreisgeschäftsführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften werden in der Kreisgeschäftsstelle niedergelegt und für die Delegierten bzw. die gewählten Mitglieder des Kreisvorstandes zur Einsicht vorgehalten.
(2) Über die Sitzungen der weiteren Parteiorgane, Fachausschüsse und Arbeitskreise sind Niederschriften zu fertigen. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind von der/dem Vorsitzenden oder einer/einem ihrer/seiner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Kreisgeschäftsstelle zu übersenden.

§ 40 Ladungsfristen und Antragsberechtigung
(1) Ordentliche Kreisparteitage müssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen einberufen werden. Außerordentliche Parteitage können mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Die voraussichtlichen Beratungspunkte eines ordentlichen Kreisparteitages sowie die Entwürfe von Leitanträgen des Kreisvorstandes sind den nach Absatz 3 antragsberechtigten Vorständen mindestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin mitzuteilen.
(2) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle schriftlich eingegangen sein.
(3) Antragsberechtigt sind:
1. der Kreisvorstand,
2. der Kreisverbandsausschuss,
3. die Vorstände der Stadtbezirksverbände,
4. die Kreisvorstände der Vereinigungen und Sonderorganisationen,
5. 15 Delegierte,
6. jedes Mitglied unter Nachweis von 15 unterstützenden Unterschriften, seine eigene mit eingerechnet.
(4) Außerdem können Initiativanträge zu aktuellen politischen Fragen eingebracht werden, wenn sie von mindestens 15 Mitgliedern bzw. 15 Delegierten unterschrieben sind.
(5) Der Kreisvorstand ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. In Eilfällen kann er telefonisch, telegrafisch oder per Fax mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen werden. Der Versand
einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin eingewilligt hat.
(6) Alle Einladungsfristen beginnen mit dem Datum des Poststempels. Der Tag der Veranstaltung, zu der eingeladen werden soll, ist in die für die Einladung maßgebliche Frist nicht mit einzurechnen.

§ 41 Wahlperioden, Amtsbezeichnungen
(1) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.
(2) Die Wahlen sollen stattfinden:
1. in den Ortsverbänden im ersten Quartal, bei den Stadtbezirken im zweiten Quartal eines jeden 2. Jahres
2. im Kreisverband im dritten Quartal eines jeden 2. Jahres.
(3) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern endet
1. mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat,
2. mit der Amtsniederlegung,
3. spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist.
(4) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern, die innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit durch erforderlich gewordene Nachwahlen gewählt worden sind, endet jeweils mit Ablauf der bestimmten regelmäßigen
Wahlzeit.
(5) Alle Ämter und Funktionen stehen unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise Frauen und Männern offen.

G. Sonstige Bestimmungen
§ 42 Finanzwirtschaft des Kreisverbandes
(1) In die Kasse des Kreisverbandes fließen alle Beiträge und Spenden.
(2) Die Festlegung des Mindestbeitrages und die Finanzzuweisung an die Ortsverbände regelt der Parteitag (lt. § 16 Ziff. 10).
(3) Die nachgeordneten Verbände (Ortsverbände, Stadtbezirksverbände, Vereinigungen, Sonderorganisationen) haben, sofern eigene Kassen bestehen, bis zum 31. Januar eines jeden Folgejahres eine Zusammenfassung ihrer Einnahmen und Ausgaben unter Hinzufügung von entsprechenden Belegen beim Kreisverband schriftlich einzureichen. Gemäß § 24, Absatz 1 PartG i. d. F. vom 31.01.1994 muss dieser Übersicht eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen (Beiträge und Spenden) mit Namen und Anschrift beigefügt sein. Sofern Verbände dieser Pflicht nicht nachkommen, haften sie für alle daraus erwachsenden finanziellen und rechtlichen Konsequenzen.
(4) Der Jahresabschluss, der von dem/der Kreisverbandsgeschäftsführer/-in aufgestellt und vom Kreisverbandsvorstand festgestellt wird, ist spätestens bis zum 15. März des Jahres der Wahlversammlung von den zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen zu prüfen.
(5) Der/die Schatzmeister/-in stellt zur Vorlage beim Kreisverbandsvorstand den Haushaltsvoranschlag auf.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 43 Kreisparteigericht
(1) Das Kreisparteigericht besteht aus drei ordentlichen und mindestens drei stellvertretenden Mitgliedern. Mindestens drei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Es tritt in der Besetzung mit einer/m Vorsitzenden und zwei Beisitzern/innen zusammen. Die/der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Mitglieder und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter dürfen nicht Mitglied eines Parteivorstandes sein oder in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßig Einkünfte beziehen; sie dürfen auch nicht Mitglied oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter eines anderen Parteigerichtes sein. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die/Der Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch das ordentliche Mitglied mit Befähigung zum Richteramt vertreten, das dem Parteigericht am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit entscheidet das Lebensalter.
(4) Die anderen ordentlichen Mitglieder werden im Falle der Verhinderung durch die stellvertretenden Mitglieder vertreten. Die Reihenfolge dieser Vertretung richtet sich nach dem Alphabet.
(5) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Kreisparteigerichts werden vom Kreisparteitag für eine Wahlperiode von 4 Jahren gewählt.
(6) Scheidet ein ordentliches Mitglied auf Dauer aus, so übernimmt das jeweils dem Parteigericht am längsten angehörende – bei gleicher Zugehörigkeitsdauer das jeweils älteste – stellvertretende Mitglied bis zur Nachwahl der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers das Amt.
(7) Die Geschäftsstelle des Kreisparteigerichts ist der CDU-Kreisgeschäftsstelle angegliedert. Sie untersteht den Weisungen der/des Vorsitzenden des Kreisparteigerichts. Diese bzw. dieser bestimmt einen geeigneten Protokollführer, der die Akten des Kreisparteigerichts führt und nicht dem Kreisvorstand angehören darf.
(8) Die Zuständigkeit des Kreisparteigerichts und das Verfahren ergeben sich aus der Parteigerichtsordnung der CDU Deutschlands.

§ 44 Kreisgeschäftsführer/in
(1) Die Kreisgeschäftsführerin bzw. der Kreisgeschäftsführer leitet im Rahmen ihres/seines Dienstvertrags eigenverantwortlich und nach den Anweisungen des Landesvorstands der CDU NRW und des Vorstands der
CDU Essen die Verwaltung des Kreisverbands. Sie/er leitet die zur Führung der Geschäfte des Kreisverbands eingerichtete Kreisgeschäftsstelle.
(2) Die Kreisgeschäftsführerin bzw. der Kreisgeschäftsführer kann für den Kreisverband alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der ihr/ihm zugewiesene Aufgabenkreis gewöhnlich mit sich bringt (vgl. § 30 BGB).
(3) Der/die Kreisverbandsgeschäftsführer/-in führt alle Kassenangelegenheiten im Auftrage des/der Kreisverbandsvorsitzenden und des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin. Willenserklärungen, die den Kreisverband über den laufenden Geschäftsbetrieb hinaus vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie müssen von dem/der Schatzmeister/-in, im Falle seiner Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/-in, und dem/der Kreisverbandsgeschäftsführer/-in unterschrieben sein.

§ 45 Gesetzliche Vertretung und Haftung
(1) Der Kreisverband wird im Rahmen seiner Zuständigkeit durch den Vorstand vertreten. Vorstand in diesem Sinne ist die/der Vorsitzende oder eine der Stellvertreterinnen bzw. einer der Stellvertreter.
(2) Für Verpflichtungen des Kreisverbands haftet nur das Verbandsvermögen.
(3) Für die Haftung der Mitglieder wegen unerlaubter Handlungen der Parteivorstände oder anderer satzungsmäßig berufener Vertreter/innen gilt § 831 BGB.
(4) Im Innenverhältnis haftet der Kreisverband für Rechtsverbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes nur, wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
(5) Die Kreisverband, seine Untergliederungen sowie die Vereinigungen und Sonderorganisationen der Partei auf allen Organisationsstufen haften gegenüber dem Landesverband und der Bundespartei im Innenverhältnis, wenn sie durch ein von ihnen zu vertretendes Fehlverhalten Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes verursachen, die von der
Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder dem Präsidium des Deutschen Bundestages, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtages von Nordrhein-Westfalen oder einer gesetzlich sonst zuständigen Stelle gegen die Partei ergriffen werden.
Der Landesverband kann seine Schadenersatzansprüche mit Forderung der vorgenannten Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen verrechnen. Werden Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes vom Landesverband schuldhaft verursacht, so haftet er gegenüber seinen nachgeordneten Gebietsverbänden sowie gegenüber den Landesvereinigungen und Sonderorganisationen und gegenüber der Bundespartei für den daraus entstehenden Schaden.

§ 46 Auflösung des Kreisverbands
(1) Der Kreisverband kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck ein besonderer Kreisparteitag einberufen wird. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages.
(2) Hat der Kreisparteitag die Auflösung beschlossen, so führt der Kreisvorstand eine Urabstimmung mit Hilfe der Ortsverbände durch.
(3) Der Kreisvorstand bestimmt den Tag und die Zeit der Abstimmung sowie die einheitliche Form der Stimmzettel.
(4) Der Stimmzettel muss den Wortlaut des Beschlusses des Kreisparteitages enthalten und so gestaltet sein, dass das Mitglied mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen kann. Darüber hinaus darf der Stimmzettel keine weiteren Angaben enthalten. Stimmzettel sind nur gültig, wenn sie entwedermit „Ja“ oder „Nein“ gekennzeichnet sind. Die Abstimmung ist geheim.
(5) Die Urabstimmung erfolgt in besonders einberufenen Versammlungen der Mitglieder der Ortsverbände, zu denen alle stimmberechtigten Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich unter Übersendung des Beschlusses des Kreisparteitages einzuladen sind. Die bzw. der Vorsitzende des Ortsverbands und zwei durch die Versammlung der Mitglieder gewählte
Personen bilden den Vorstand für die Urabstimmung im Gebiet des jeweiligen Ortsverbands. Über den Vorgang der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Mitgliedern des Vorstands der Urabstimmung nach Durchführung der Abstimmung zu unterzeichnen ist. Nach Abschluss des Abstimmungsvorgangs ist dieses Protokoll zusammen
mit den Stimmzetteln dem Kreisvorstand zu übersenden.
(6) Ist in einer Versammlung der Mitglieder die Abstimmung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so kann der Kreisvorstand eine Wiederholung der Abstimmung beschließen.
(7) Der Beschluss des Kreisparteitages ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisverbandes sich für die Auflösung des Kreisverbands aussprechen.
(8) Über das Vermögen und die Akten des Kreisverbandes bestimmt der Kreisvorstand. Das Vermögen darf nur zu partei- oder gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.

§ 47 Widerspruchsfreies Satzungsrecht
(1) Die Satzungen und Geschäftsordnungen der dem Landesverband Nordrhein-Westfalen nachgeordneten Gebietsverbände der CDU, der Vereinigungen und der Sonderorganisationen dürfen den Bestimmungen der Satzung des Landesverbands nicht widersprechen. Bei dennoch vorhandenen Widersprüchen gilt das Satzungsrecht des Landesverbandes NRW.
(2) In allen Angelegenheiten, die durch vorstehende Satzung nicht geregelt werden, gelten die Satzung und Geschäftsordnung des Landesverbands Nordrhein-Westfalen und das Statut der CDU Deutschlands in deren jeweils geltenden Fassungen. Die die Kreisverbandsebene betreffenden Regelungen finden auf die Stadtbezirksverbände und Ortsverbände entsprechende Anwendung, soweit diese betreffend nicht ausdrücklich anderes geregelt ist.
(3) Die vom Kreisparteitag beschlossene Kreisverbandssatzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Landesvorstand.

§ 48 Inkrafttreten
Diese Satzung trat mit ihrer Verabschiedung durch den 90. Kreisparteitag am 08. Juni 1988 in Kraft. Sie wurde geändert durch Beschluss des 95. Kreisparteitages am 25. Mai 1991; des 97. Kreisparteitages am 11. Juli 1992; des 98. Kreisparteitages am 5. Juni 1993; des 101. Kreisparteitag am 27. April 1996; des 102. Kreisparteitages am 29. November 1996; des 103. Kreisparteitages am 29. April 1997; des 106. Kreisparteitages am 24. April 1999; des 109. Kreisparteitages am 9. Dezember 2000; des 110. Kreisparteitages am 26. April 2001; des 112. Kreisparteitages am 10. Mai 2003, des  114. Kreisparteitages am 27. März 2004, des 115. Kreisparteitages am 29. April 2005 sowie durch Beschluss des 118. Kreisparteitags am 21. Juni 2008.

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